Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 396/1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 4. Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer und in einem weiteren Lehrberuf (Doppellehre) ist unzulässig. Paragraph 4, Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer und in einem weiteren Lehrberuf (Doppellehre) ist unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12075249
Alte Dokumentnummer
N51987193950